Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen vom 27. September 1999 (Stand am 25. Januar 2000) Hier finden Sie die wichtigsten Artikel:
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die sichere Verwendung von Kranen.
2 Wo diese Verordnung nichts Besonderes bestimmt, gilt die Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Unfallverhütung (VUV).
Art. 2 Krane
1 Als Krane im Sinne dieser Verordnung gelten Portalkrane, Brückenkrane, Auslegerkrane, Drehkrane, Lastwagenkrane (Ladekrane), Fahrzeugkrane (Autokrane, Mobilkrane), Turmdrehkrane (Oben- und Untendreher) sowie ähnliche Maschinen, wenn sie folgende Merkmale aufweisen:
- a. Die Tragfähigkeit am Kranhaken beträgt mindestens 1000 kg oder das Lastmoment mindestens 40 000 Nm.
- b. Die Maschine verfügt über ein motorisch angetriebenes Hubwerk.
- c. Der Kranhaken kann horizontal in mindestens einer Achse frei verfahren werden.
2 Nicht als Krane gelten:
- a. Maschinen zum Heben von Personen
- b. Baumaschinen, deren Ausrüstungen für Erdbewegungsarbeiten konzipiert sind und die mit einem Lasthaken ausgerüstet sind.
Art. 3 Kranbuch, Kranjournal und Konformitätserklärung
1 Zu jedem Kran gehören ein Kranbuch, ein Kranjournal und für Krane, welche nach dem 31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht worden sind, die Konformitätserklärung des Herstellers.
2 Das Kranbuch muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- a. Name und Anschrift des Herstellers,
- b. Bezeichnung der Serie oder des Typs,
- c. Seriennummer,
- d. Baujahr,
- e. techn. Daten, insbesondere Masse, Gewichte, Traglasten und mögliche Rüstzustände.
3 Im Kranjournal sind, in chronologischer Reihenfolge und mit Datum, Name und Unterschrift versehen, einzutragen:
- a. die Ergebnisse der Kontrollen nach Artikel 15,
- b. die Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten,
- c. die Standorte und die zugehörigen Rüstzustände,
- d. aussergewöhnliche Ereignisse, welche die Sicherheit des Kranes betreffen,
- e. der Kraneigentümer.
Art. 4 Grundsätze
1 Krane dürfen nur in sicherem Zustand betrieben werden. Sie sind so zu transportieren, aufzustellen, instandzuhalten und zu demontieren, dass Personen nicht gefährdet werden. Die Angaben des Herstellers sind zu beachten.
2 Die Montage und Demontage von Kranen sowie Instandhaltungsarbeiten an Kranen dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die dafür ausgebildet sind.
3 Bevor Krane in der Nähe Strom führender blanker elektrischer Leiter oder von Bahnanlagen verwendet werden, sind mit den Leitungseigentümern oder den Bahngesellschaften die zu treffenden zusätzlichen Schutzmassnahmen zu vereinbaren. Können sich die Beteiligten nicht einigen, so ist das Durchführungsorgan zu informieren.
4 Ist der Aktionsbereich von Kranen durch Hindernisse eingeschränkt, sind Schutzmassnahmen zur Verhinderung von Kollisionen zu treffen.
5 Der Transport von Personen mit Kranen, die vom Hersteller nicht ausdrücklich dafür vorgesehen sind, ist verboten. Wo besondere Verhältnisse solche Transporte notwendig machen, muss vorher eine Ausnahmebewilligung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Sinne von Artikel 69 VUV1 eingeholt werden.
Art. 12 Allgemeines
Die Ausbildung zur Erlangung eines Kranführerausweises umfasst einen Grundkurs für den betreffenden Krantyp, eine Fahrpraxis von mindestens 600 Stunden auf einem Fahrzeugkran oder einem Turmdrehkran und eine Prüfung.
Art. 13 Grundkurse und Prüfungen
1 Die Grundkurse und Prüfungen haben folgende Inhalte:
- a. Bedienung und Wartung der Krane in Theorie und Praxis,
- b. das Anschlagen von Lasten,
- c. Regeln der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Verwendung von Kranen,
- d. Rechte und Pflichten von kranführenden Personen.
2 Die Kranführerprüfung kann erst abgelegt werden, wenn die erforderliche Fahrpraxis nachgewiesen ist. Personen, die eine Vorgesetztenausbildung abgeschlossen haben, können zur Prüfung zugelassen werden, auch wenn sie nicht die gesamte erforderliche Fahrpraxis nachweisen können.
Link zur vollständigen Kranverordnung des Bundes